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SVP
Airbnb: Landestourismusentwicklungskonzept macht Türe zu
08.09.2023
2023-09-8
SVP-Landtagsabgeordneter Helmut Tauber nimmt Stellung zur Vermietung privaten Wohnraums und so genannter Airbnb-Wohnungen.
Die Vermietung zu touristischen Zwecken von Zimmern oder Wohnungen in Gebäuden, die nicht als Betriebstätte eingestuft sind, wird in Südtirol durch das Privatzimmervermietergesetz (LG 12/1995) geregelt. In diesem Gesetz wird unter Artikel 1, Absatz 1/bis die Vermietung von Zimmern und Wohnungen als nicht unternehmerische Dienstleistung geregelt. Gemäß den Bestimmungen liegt eine solche nur dann vor, wenn nicht mehr als vier Mietverträge pro Jahr abgeschlossen und keine Werbe- und Vermittlungstätigkeit durchgeführt wird. „In dem Moment, wo sich jemand dafür entscheidet, eine Immobilie auf der Plattform Airbnb anzubieten, handelt es sich um eine Werbetätigkeit und damit um eine unternehmerische Dienstleistung. Somit besteht die Verpflichtung einer Tätigkeitsbeginnmeldung für Privatzimmervermietung“, erklärt der Landtagsabgeordnete Helmut Tauber.
Mit der normativen Umsetzung des Landestourismusentwicklungskonzepts wurde die Bestimmung zudem verschärft. „War bisher eine Tätigkeitsbeginnmeldung ausreichend, braucht es nun auch entsprechende Betten zur Ausübung der Beherbergungstätigkeit. Solche können nur dann zugewiesen werden, wenn andere Betriebe Betten auflassen“, erklärt Tauber. Damit wird laut Tauber das Phänomen der Vermietung privaten Wohnraums zu touristischen Zwecken massiv eingeschränkt. Er stellt fest, dass die Hürden nun sehr hoch sind. „Vermutlich haben wir in Südtirol die strengste Regelung in ganz Europa. Es braucht aber auch dringend entsprechende Kontrollen“, so der Landtagsabgeordnete abschließend.
Die Vermietung zu touristischen Zwecken von Zimmern oder Wohnungen in Gebäuden, die nicht als Betriebstätte eingestuft sind, wird in Südtirol durch das Privatzimmervermietergesetz (LG 12/1995) geregelt. In diesem Gesetz wird unter Artikel 1, Absatz 1/bis die Vermietung von Zimmern und Wohnungen als nicht unternehmerische Dienstleistung geregelt. Gemäß den Bestimmungen liegt eine solche nur dann vor, wenn nicht mehr als vier Mietverträge pro Jahr abgeschlossen und keine Werbe- und Vermittlungstätigkeit durchgeführt wird. „In dem Moment, wo sich jemand dafür entscheidet, eine Immobilie auf der Plattform Airbnb anzubieten, handelt es sich um eine Werbetätigkeit und damit um eine unternehmerische Dienstleistung. Somit besteht die Verpflichtung einer Tätigkeitsbeginnmeldung für Privatzimmervermietung“, erklärt der Landtagsabgeordnete Helmut Tauber.
Mit der normativen Umsetzung des Landestourismusentwicklungskonzepts wurde die Bestimmung zudem verschärft. „War bisher eine Tätigkeitsbeginnmeldung ausreichend, braucht es nun auch entsprechende Betten zur Ausübung der Beherbergungstätigkeit. Solche können nur dann zugewiesen werden, wenn andere Betriebe Betten auflassen“, erklärt Tauber. Damit wird laut Tauber das Phänomen der Vermietung privaten Wohnraums zu touristischen Zwecken massiv eingeschränkt. Er stellt fest, dass die Hürden nun sehr hoch sind. „Vermutlich haben wir in Südtirol die strengste Regelung in ganz Europa. Es braucht aber auch dringend entsprechende Kontrollen“, so der Landtagsabgeordnete abschließend.
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