Html.Raw(tbTexte.getText(171,1))
Topnews
Aussetzung der Gemeindesteuern und Gemeindegebühren
26.03.2020
2020-03-26
Soeben hat unser Landeshauptmann eine neue Verordnung (Verordnung vom 26.3.2020, Nr. 14) unterzeichnet. Diese sieht u.a. die Aussetzung aller Gemeindesteuern und -gebühren vor. Damit soll den Bürgerinnen und Bürgern auch aus dieser Sicht entgegengekommen werden. Zusammengefasst sieht die Verordnung nun Folgendes vor:
Die Aussetzung der Einzahlungsfristen für folgende Gemeindesteuern:
Die Aussetzung der Einzahlungsfristen für genannte Steuern und Gebühren gilt für den Zeitraum vom 8. März 2020 bis zum 15. Dezember 2020 und zwar für die Subjekte, welche ihr Steuerdomizil, ihren Rechtssitz oder ihren operativen Sitz auf dem Staatsgebiet haben. Die ausgesetzten Einzahlungen müssen jedoch als einmalige Zahlung innerhalb 16. Dezember 2020 durchgeführt werden.
Zudem sieht die Verordnung die Aussetzung der Einzahlungsfristen für folgende Gemeindegebühren vor:
Die Aussetzung der Einzahlungsfristen der genannten Gebühren gilt für den Zeitraum vom 8. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 und zwar für die Subjekte, welche ihr Steuerdomizil, ihren Rechtssitz oder ihren operativen Sitz auf dem Staatsgebiet haben. Die ausgesetzten Einzahlungen müssen als einmalige Zahlung innerhalb 1. Juli 2020 durchgeführt werden.
Des Weiteren sieht die Verordnung Folgendes vor:
Für jene Tage, in welchen aufgrund der dringenden Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung des Coronavirus der Dienst eingestellt war, sind die folgenden Gebühren nicht geschuldet:
Wichtig: Eventuell schon eingezahlte Beträge werden bei der Wiederaufnahme des Dienstes mit den in Zukunft geschuldeten Beträgen verrechnet oder bei nicht mehr Inanspruchnahme des Dienstes auf Antrag rückerstattet.
Die Aussetzung der Einzahlungsfristen für folgende Gemeindesteuern:
- Gemeindeimmobiliensteuer (Landesgesetz vom 23. April 2014)
- Steuer für die Besetzung von öffentlichem Grund (gesetzesvertretende Dekret vom 15. November 1993, Nr. 507)
- Gemeindewerbesteuer und Gebühr für öffentliche Plakatierungen (gesetzesvertretende Dekret vom 15. November 1993, Nr. 507)
- Aufenthaltsabgabe betreffend Villen, Wohnungen und Unterkünfte (Landesgesetz vom 16. Dezember 1994, Nr. 12) und
- die Aussetzung der Einzahlungsfristen für die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund (gesetzesvertretende Dekret vom 15. Dezember 1997, n. 446)
Die Aussetzung der Einzahlungsfristen für genannte Steuern und Gebühren gilt für den Zeitraum vom 8. März 2020 bis zum 15. Dezember 2020 und zwar für die Subjekte, welche ihr Steuerdomizil, ihren Rechtssitz oder ihren operativen Sitz auf dem Staatsgebiet haben. Die ausgesetzten Einzahlungen müssen jedoch als einmalige Zahlung innerhalb 16. Dezember 2020 durchgeführt werden.
Zudem sieht die Verordnung die Aussetzung der Einzahlungsfristen für folgende Gemeindegebühren vor:
- Gebühr für die Bewirtschaftung der Hausabfälle (Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4)
- Gebühr für den Dienst der öffentlichen Trinkwasserversorgung (Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8)
- Gebühr für den Dienst der Ableitung und Klärung der Abwässer (Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8)
Die Aussetzung der Einzahlungsfristen der genannten Gebühren gilt für den Zeitraum vom 8. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 und zwar für die Subjekte, welche ihr Steuerdomizil, ihren Rechtssitz oder ihren operativen Sitz auf dem Staatsgebiet haben. Die ausgesetzten Einzahlungen müssen als einmalige Zahlung innerhalb 1. Juli 2020 durchgeführt werden.
Des Weiteren sieht die Verordnung Folgendes vor:
Für jene Tage, in welchen aufgrund der dringenden Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung des Coronavirus der Dienst eingestellt war, sind die folgenden Gebühren nicht geschuldet:
- Tarifbeteiligungen für die Dienste der Kleinkinderbetreuung
- Kindergartengebühren (Landesgesetz vom 16. Juli 2008, Nr. 5)
- Beiträge für die Schulausspeisung (Landesgesetz vom 31 August 1974, Nr. 7)
Wichtig: Eventuell schon eingezahlte Beträge werden bei der Wiederaufnahme des Dienstes mit den in Zukunft geschuldeten Beträgen verrechnet oder bei nicht mehr Inanspruchnahme des Dienstes auf Antrag rückerstattet.
letzte News
Das neue Südtirol Pass: Eine Maßnahme, die Generationen verbindet
SVP Senioren |
04.12.2024
YEPP-Konferenz in Athen: „Europa sichern, Herausforderungen gemeinsam meistern“
Junge Generation |
04.12.2024