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Das Landesgesetz für Zivilinvaliden wird angepasst
13.11.2020
Der Landtagsabgeordnete Helmuth Renzler hat vor einigen Wochen einen Gesetzentwurf zum Landesgesetz für Zivilinvaliden eingereicht, der zukünftig für mehr Gerechtigkeit und Klarheit sorgen soll. Der Landtag hat diesen Gesetzentwurf bei der gestrigen Sitzung einstimmig angenommen.

Personen mit einer anerkannten Zivilinvalidität, die ihre Arbeitsstelle verlieren oder wechseln und die für diese Leistung vorgesehene Einkommensobergrenze vom vorigen Jahr nicht überschreiten, müssen im Moment im extremsten Fall bis zu zwei Jahre warten, um in den Genuss der Zivilinvalidenrente zu kommen. Zugleich fällt das Einkommen des Antragstellers der Leistung bisher nicht in die Einkommensgrenzen desselben Kalenderjahres wie die Auszahlung der Leistung und Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen.
„Nun wird das Landesgesetz endlich angepasst und das sorgt für mehr Gerechtigkeit und Klarheit“, freut sich der Erstunterzeichner und Berichterstatter Helmuth Renzler, der diesen Gesetzentwurf gemeinsam mit den SVP-Abgeordneten Manfred Vallazza, Franz Locher und Jasmin Ladurner eingebracht hat.


Wichtige Neuerungen

Die Anpassungen im Gesetz sehen zunächst vor, dass zum Zwecke der Feststellung der finanziellen Voraussetzungen in Bezug auf die Leistungen vom 1. Jänner bis zum 30. September, eines jeden Jahres jenes Einkommen berücksichtigt werden, das zwei Jahre vor dem Bezugsjahr der Leistungen erzielt wurde. Bezüglich der Leistungen vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines jeden Jahres wird hingegen das Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr herangezogen.
„Wichtig ist dabei, dass zukünftig bei der ersten Auszahlung das im Bezugsjahr der Leistung voraussichtlich erzielte Einkommen berücksichtigt wird. Der Anspruchsberechtigte einer Leistung, die als erste Auszahlung aufgrund des voraussichtlich erklärten Einkommens anerkannt wird, legt der Agentur für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zwecks Überprüfung der getätigten Erklärung des voraussichtlichen Einkommens innerhalb 30. September des darauffolgenden Jahres seine Steuererklärung über das persönliche versteuerbare Einkommen des Vorjahres vor. Die Steuererklärung dient zur Überprüfung des nicht Überschreitens der vom Gesetz vorgesehenen Einkommensobergrenze im ersten Bezugsjahr sowie zur Feststellung des Anspruches derselben finanziellen Leistung ab dem zweiten Bezugsjahr und bis zum 30. September des folgenden Jahres, in welchem die Erklärung vorgelegt werden muss“, erläutert der Landtagsabgeordnete.

Weiters wird das Einkommen des Antragstellers der Leistung zukünftig in die Einkommensgrenzen desselben Kalenderjahres wie die Auszahlung der Leistung fallen. Zudem werden Einkünfte, die der getrennten Besteuerung unterliegen wie die Abfertigung, die Einnahmen aus einem Zusatzrentenfonds, Nachzahlungen usw., zukünftig ausgeschlossen.

„Dies ist der große Mehrwert dieser Regelung, da man dadurch zukünftig auch jenen Personen einen Zugang zur Leistung ermöglicht, die bisher erst zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch hatten“, führt Renzler aus.


Kosten für die öffentliche Verwaltung überschaubar

Was die Kosten dieser neuen Regelung anbelangt, so werden sich diese voraussichtlich in einem überschaubaren Rahmen halten.
„Geht man beispielsweise von einer Anzahl von 40 neuen Leistungsempfängern aus, so werden die aus diesem Gesetz entstehenden Ausgaben bei voraussichtlich 230.000,00 € pro Jahr liegen. Dieser Betrag wird wie folgt berechnet: die angenommenen 40 neuen Leistungsempfänger erhalten einen Beitrag von monatlich 442,35 €, und das dreizehnmal pro Jahr. Und da dieses Gesetz am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt, sind zusätzlich 50.000€ für das heurige Jahr vorgesehen“, erläutert der Landtagsabgeordnete.
„Finanzielle Fürsorgeleistungen und Unterstützungen sind sofort notwendig und nicht erst, wenn man wieder ein normales geregeltes Einkommen hat und dies muss auch für die Zivilinvaliden gelten“, unterstreicht Helmuth Renzler abschließend.