Html.Raw(tbTexte.getText(171,1))
Durchführungsbestimmung Nr. 17 in dieser Legislaturperiode
06.11.2017
Am 4. November wurde eine wichtige Durchführungsbestimmung zum Südtiroler Autonomiestatut im Gesetzesanzeiger der Republik veröffentlicht, nämlich jene für das öffentliche Auftragswesen. Nach diversen negativen Urteilen des Verfassungsgerichtshofs hatte die Landesregierung im Oktober 2009 bekanntlich beschlossen, die einschlägigen Landesgesetze und Durchführungsverordnungen nicht mehr anzuwenden, sondern nur mehr die staatlichen Normen. Daher war es das Bestreben der neuen Landesregierung unter Arno Kompatscher und der Südtiroler Parlamentarier diese wichtige Zuständigkeit wieder herzustellen. Diese Bemühungen sind, nach mehrfachen Anläufen, von Erfolg gekrönt worden: Zuerst gelang es 2015 eine Sondernorm für Südtirol in das staatliche Ermächtigungsgesetz für den neuen Kodex für öffentliche Verträge einzubauen. Daraufhin hat der Landtag erstmals seit vielen Jahren wieder ein eigenes Landesgesetz genehmigen können, das die römische Regierung nicht angefochten hat. Die Krönung und Absicherung erfolgt nun durch die vorliegende Durchführungsbestimmung. „Grundsätzlich wird das Wettbewerbsrecht von EU-Normen geregelt, aber auch der Staat hat Zuständigkeiten im Bereich Wettbewerb, während das Land Südtirol laut Autonomiestatut für die öffentlichen Arbeiten zuständig ist. Es ist nicht leicht, in diesem Spannungsverhältnis verschiedener transversaler Zuständigkeiten einen Ausgleich zu finden und vor allem einen Spielraum für den Landesgesetzgeber zu gewährleisten. Dies ist mit der vorliegenden Durchführungsbestimmung gelungen: Südtirol muss zwar die EU-Richtlinien beachten und die Grundsätze der wirtschaftlich-sozialen Reformgesetze, doch erkennt der Staat unser Recht auf eine eigenständige Regelung für öffentliche Aufträge ausdrücklich an. Die Ausschreibung der öffentlichen Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen kann also wieder aufgrund unserer eigenen Regeln erfolgen, wobei wir vor allem auf Klein- und Mittelbetriebe Bedacht nehmen können. Es war ein regelrechter Hindernislauf über nun 4 Jahre hindurch, aber nun sind wir endlich am Ziel. Gerade nach negativen Urteilen des Verfassungsgerichtshofes ist dies immer ein schwieriges Unterfangen, eine bereits verlorene Kompetenz zurückzuholen. Wir haben einen weiteren wichtigen Schritt zum Ausbau der Autonomie getan, wie schon mit vielen anderen Durchführungsbestimmungen in dieser Legislaturperiode. 17 Durchführungsbestimmungen seit 2015, das haben wir seit fast zwanzig Jahren nicht mehr erlebt“, freut sich Senator Zeller. Die Durchführungsbestimmung tritt am 19. November in Kraft. Rom/Bozen, 6. November 2017