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GIS-Gesetz nachgebessert
03.05.2023
Die Wohnungen jener Personen, die bei Verwandten zur Pflege aufgenommen werden und daher ihren Wohnsitz verlegen müssen, werden bei der GIS-Berechnung weiterhin der Hauptwohnung gleichgestellt bleiben. Diese wichtige Gesetzesanpassung ist seit 23. April in Kraft, teilt SVP-Abgeordneter Gert Lanz mit, der den entsprechenden Gesetzesentwurf ausgearbeitet und eingereicht hatte, so dass er jetzt noch vor Einzug der GIS-Rate im Juni Anwendung findet.
 

Das bisher geltende GIS-Gesetz sah vor, dass bei Verlegung des Wohnsitzes in stationäre Seniorendienste oder andere stationäre Einrichtungen, die Wohnung der betreffenden Personen weiterhin als Hauptwohnung angemeldet bleibt. Allerdings war diese Möglichkeit bei Unterbringung zum Zweck der Pflege in eine andere Wohnung z. B. in die eines Verwandten nicht vorgesehen: „Das machte eine Anpassung dringend notwendig“, betont Gert Lanz und meint: „Pflege wird nicht ausschließlich in stationären Einrichtungen in Anspruch genommen. Vor allem im Hinblick auf den akuten Mitarbeitermangel und aufgrund der demografischen Entwicklung, wird die Pflegemöglichkeit durch Angehörige immer wichtiger. Eine Verlegung des Wohnsitzes für die zu Pflegenden in die Wohnung des Verwandten ist dann oft unumgänglich und die ursprüngliche Wohnung bleibt für gewisse Zeit unbewohnt. Sofern der Nachweis einer Pflegeeinstufung vorliegt, soll für diese Personen nun die ursprüngliche Hauptwohnung bei der GIS-Berechnung auch weiterhin als solche deklariert bleiben.“Die Wohnungen jener Personen, die bei Verwandten zur Pflege aufgenommen werden und daher ihren Wohnsitz verlegen müssen, werden bei der GIS-Berechnung weiterhin der Hauptwohnung gleichgestellt bleiben. Diese wichtige Gesetzesanpassung ist seit 23. April in Kraft, teilt SVP-Abgeordneter Gert Lanz mit, der den entsprechenden Gesetzesentwurf ausgearbeitet und eingereicht hatte, so dass er jetzt noch vor Einzug der GIS-Rate im Juni Anwendung findet.
 
Das bisher geltende GIS-Gesetz sah vor, dass bei Verlegung des Wohnsitzes in stationäre Seniorendienste oder andere stationäre Einrichtungen, die Wohnung der betreffenden Personen weiterhin als Hauptwohnung angemeldet bleibt. Allerdings war diese Möglichkeit bei Unterbringung zum Zweck der Pflege in eine andere Wohnung z. B. in die eines Verwandten nicht vorgesehen: „Das machte eine Anpassung dringend notwendig“, betont Gert Lanz und meint: „Pflege wird nicht ausschließlich in stationären Einrichtungen in Anspruch genommen. Vor allem im Hinblick auf den akuten Mitarbeitermangel und aufgrund der demografischen Entwicklung, wird die Pflegemöglichkeit durch Angehörige immer wichtiger. Eine Verlegung des Wohnsitzes für die zu Pflegenden in die Wohnung des Verwandten ist dann oft unumgänglich und die ursprüngliche Wohnung bleibt für gewisse Zeit unbewohnt. Sofern der Nachweis einer Pflegeeinstufung vorliegt, soll für diese Personen nun die ursprüngliche Hauptwohnung bei der GIS-Berechnung auch weiterhin als solche deklariert bleiben.“