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LPA/Peter Daldos
Neue Handelsordnung ab 6. Dezember in Kraft
SVP Wirtschaft |
05.12.2019
2019-12-5
Die neue Handelsordnung ist heute im Amtsblatt veröffentlicht worden und tritt morgen in Kraft.
Als Landesgesetz Nr. 12 vom 2. Dezember 2019 ist die neue Handelsordnung heute im Beiblatt 4 zum Amtsblatt Nr. 49 veröffentlicht. Die neue Handelsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung, also am morgigen 6. Dezember, in Kraft.
Das von der Landesregierung vorgelegte und vom Landtag am 8. November beschlossene Gesetz umfasst an die 70 Artikel und soll Klarheit und Rechtssicherheit schaffen. Unter anderem wird die Handelstätigkeit für Nahversorgungsbetriebe mit weniger als 150 Quadratmeter Betriebsfläche und für mittlere Betriebe unter 1500 Quadratmetern gegenüber den großen Betrieben erleichtert. Über eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZMT) können sie ihre Handelsberechtigung erhalten, ohne um eine Handelsgenehmigung ansuchen zu müssen. Mittlere Handelsbetriebe außerhalb von Wohngebieten sowie Großverteilungsbetriebe und Einkaufszentren hingegen müssen künftig um eine reguläre Handelsgenehmigung ansuchen. Änderungen sind auch für den Wanderhandel auf öffentlichem Grund vorgesehen.
Als Landesgesetz Nr. 12 vom 2. Dezember 2019 ist die neue Handelsordnung heute im Beiblatt 4 zum Amtsblatt Nr. 49 veröffentlicht. Die neue Handelsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung, also am morgigen 6. Dezember, in Kraft.
Das von der Landesregierung vorgelegte und vom Landtag am 8. November beschlossene Gesetz umfasst an die 70 Artikel und soll Klarheit und Rechtssicherheit schaffen. Unter anderem wird die Handelstätigkeit für Nahversorgungsbetriebe mit weniger als 150 Quadratmeter Betriebsfläche und für mittlere Betriebe unter 1500 Quadratmetern gegenüber den großen Betrieben erleichtert. Über eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZMT) können sie ihre Handelsberechtigung erhalten, ohne um eine Handelsgenehmigung ansuchen zu müssen. Mittlere Handelsbetriebe außerhalb von Wohngebieten sowie Großverteilungsbetriebe und Einkaufszentren hingegen müssen künftig um eine reguläre Handelsgenehmigung ansuchen. Änderungen sind auch für den Wanderhandel auf öffentlichem Grund vorgesehen.
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