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Ganz Südtirol ist "rote Zone": Was hat das nun für Auswirkungen?
09.11.2020
Gestern wurde die Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 68/2020 veröffentlich worden. Diese erklärt das gesamte Landesgebiet ab heute, 9. November bis zum 22. November als „rote Zone“. Was hat das nun für Auswirkungen? Hier eine Übersicht einiger wichtiger Neuerungen:
 

Bewegungsfreiheit:

Was die Bewegungsfreiheit betrifft, so gibt es hierzu einige Verschärfungen, sowohl im Hinblick auf die Bewegungen innerhalb des Gemeindegebietes, als auch im Hinblick auf Bewegungen in ein oder aus einem Gemeindegebiet:
 
  • Jede Bewegung in ein oder aus einem Gemeindegebiet ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, diese Bewegungen sind durch nachgewiesene
    • Arbeitserfordernisse,
    • Gesundheitsgründen oder
    • Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet.

Die absolut notwendigen Bewegungen, um die zugelassenen, didaktischen Aktivitäten in Präsenz zu gewährleisten sowie um die Kleinkinderbetreuungsdienste in Anspruch zu nehmen, sind gestattet. Die Rückkehr zum eigenen Domizil, Wohnort oder Wohnsitz oder zu jenem des Partners ist gestattet.
  • Bewegungen innerhalb des Gemeindegebietes sind nur dann erlaubt, wenn diese durch nachgewiesene
    • Arbeitserfordernisse,
    • gesundheitliche Gründe oder
    • Umstände der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr – nach dem Arbeitsende – zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners) begründet sind.
       
Die absolut notwendigen Bewegungen, um die zugelassenen, didaktischen Aktivitäten in Präsenz zu gewährleisten sowie um die Kleinkinderbetreuungsdienste in Anspruch zu nehmen, sind gestattet.
  • Für die zulässigen Bewegungen obliegt es den Betroffenen, das Bestehen der Umstände, welche die Bewegung erlauben, durch das Vorlegen einer Eigenerklärung nachzuweisen. Es ist auch weiterhin möglich, direkt bei einer Kontrolle eine Erklärung mit denselben Inhalten zu verfassen.
  • Zudem ist es weiterhin erlaubt, in der Nähe der eigenen Wohnung körperliche Aktivitäten einzeln durchzuführen, jedoch mit der Auflage, dass der Abstand von mindestens zwei Metern zu jeder nicht im eigenen Haushalt zusammenlebenden Person eingehalten wird und mit der Pflicht einen Schutz der Atemwege zu tragen. Des Weiteren ist es gestattet, ausschließlich im Freien und individuell eine sportliche Tätigkeit zu betreiben.
  • WICHTIG: Bürgermeister können auch weiterhin mit eigener Maßnahme weitere Präzisierungen der Bewegungen innerhalb des Gemeindegebietes erlassen.
 

Handel und Dienstleistungen:

Im Hinblick auf diesen Bereich hat es eine große Neuerung gegeben und zwar, dass nun landesweit alle Dienste an der Person mit Ausnahme der Wäschereien und Bestattungsdienste ausgesetzt sind.
  • Die Tätigkeiten im Detailhandel sind weiterhin ausgesetzt, auch in Einkaufszentren, mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die Lebensmittel und Grundbedarfsgüter, wie in der Anlage 1 beschrieben, verkaufen, welche jedoch an Sonn- und Feiertagen ebenfalls ausgesetzt sind. Apotheken, Parapharmazien, Zeitungskioske und Tabakläden sind von diesen Einschränkungen ausgenommen. Im Rahmen der ausgesetzten Detailhandelstätigkeiten ist der Verkauf über die Distanz oder durch Hauszustellung zulässig.
  • Auch die Märkte sind unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit weiterhin geschlossen.
 
Bildung und Ausbildung:
  • In allen Gemeinden gibt es in den Kleinkindbetreuungsdiensten, im Kindergarten, in der Grundschule, sowie im ersten Jahr der Mittelschule Präsenzunterricht. In allen höheren Klassen findet der Unterricht mittels Fernunterricht statt.
  • In den Musikschulen wird der Unterricht ausschließlich einzeln abgehalten.
  • WICHTIG: In den schulischen Einrichtungen mit Präsenzunterricht gilt eine allgemeine Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen, und zwar unabhängig vom Personenabstand und ab einem Alter von sechs Jahren.
 
Was die Maskenpflicht betrifft, so gilt auch weiterhin, dass man immer einen Schutz der Atemwege bei sich haben und diesen in allen geschlossenen Orten mit Ausnahme der eigenen Privatwohnung und in allen Orten im Freien tragen muss, und zwar mit Ausnahme jener Fälle, in welchen es aufgrund der Beschaffenheit des Ortes und der Begebenheit der Situation gewährleistet ist, dass nicht zusammenlebende Personen dauerhaft voneinander isoliert bleiben. Ausgenommen von dieser allgemeinen Maskenpflicht sind weiterhin:
  1. Personen, die eine sportliche Tätigkeit betreiben;
  2. Kinder mit weniger als sechs Jahren;
  3. Personen mit Krankheiten oder einer Behinderung, welche mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie jene, welche mit diesen interagieren und sich deshalb in derselben Unvereinbarkeitssituation befinden.
 
Neben der Maskenpflicht gilt es weiterhin einen Mindestabstand von einem Meter sowie die Hygienemaßnahmen (wie z.B. Hände waschen, usw.) einzuhalten.