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Überblick zum derzeitigen Rechtsstand
17.03.2020
Landeshauptmann Arno Kompatscher hat gestern Abend (16.03.2020) eine Sammelverordnung erlassen, mit der all jene Verordnungen, die bis zum gestrigen Tag im Hinblick die Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes aufgrund des Coronavirus erlassen worden sind (Verordnungen Nr. 6, 7, 8 und 9), in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. Das Ziel dieser Maßnahme besteht im Besonderen darin, eine bessere und einfachere Lesbarkeit und mehr Transparenz zu gewährleisten. Aufgrund der Vielzahl an Bestimmungen, die in den vergangenen Tagen erlassen worden sind, war euch eine Präzisierung und Klärung einiger Regelungen notwendig.
 
Große Änderungen der zurzeit geltenden Regelungen hat es nicht gegeben, weshalb die mitgeteilten Bestimmungen größtenteils unverändert geblieben sind. Eine Ausnahme stellt hierbei die Bestimmung zur Einschränkung von Baustellen dar. Die neue Regelung lautet wie folgt:
„Der Landeshauptmann verordnet die Schließung aller Baustellen; ausgenommen davon sind
  • jene, welche Bauarbeiten durchführen, die nötig sind, um die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung zu gewährleisten, bzw. um Strukturen wiederherzustellen oder um von Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen zu sanieren, sowie
  • alle Wartungs- und Installationsarbeiten und kleine Bau- und Nichtbauarbeiten, unbeschadet aller gesetzlichen Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen zur Vermeidung der Krankheitsübertragungen.
Zulässig sind die für die Schließung der Baustellen nötigen Tätigkeiten, sowie jene, um die Baustellen und die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen; ebenso zulässig sind geringfügige Eingriffe, bei denen es keine Kontakt mit Personen gibt.“
 
Was die Regelung im Hinblick auf die Einschränkung der Handelstätigkeit von Detailhandels-, Dienstleistungsbetrieben und Gastronomiebetrieben betrifft (Übersicht zu den neuen Vorsorgebestimmungen betreffend das Corona-Virus“), so bleiben diese Bestimmungen von der neuen Sammelverordnung unberührt, weshalb es in diesem Bereich zu keinen Veränderungen kommt. Diese Bestimmungen gelten noch bis zum 25.3.2020:
 
  1. Die Tätigkeit der Detailhandelsbetriebe ist bis zum 25.3. grundsätzlich ausgesetzt, mit Ausnahme von Detailhandelsbetrieben betreffend den Verkauf von Lebensmitteln wie Supermärkte oder Discounter sowie den Verkauf von anderen Grundbedarfsgütern wie beispielsweise Beleuchtungs-, Zeitungs- sowie Hygiene- und Sanitärartikeln. Auch Apotheken und Tankstellen sind von der Aussetzung nicht betroffen und sind somit geöffnet. Die vollständige Übersicht befindet sich im Anhang. In diesen Fällen muss jedoch der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden.
  2. Auch Dienstleistungsbetriebe müssen ihre Tätigkeit bis zum 25.3. aussetzen:
  • alle Körperpflegebetriebe (d.h. Friseurbetriebe, Barbiere, Schönheitspfleger) sind verpflichtet die Tätigkeit ab sofort auszusetzen; Wäschereien bleiben weiterhin geöffnet;
  • die Reinigungs- und Bestattungsinstitute dürfen weiterarbeiten unter Einhaltung der erlassenen Sicherheitsvorkehrungen;
  1. Des Weiteren müssen Gastronomiebetriebe (Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen und Konditoreien) ihre Tätigkeit bis zum 25.3. einstellen. Von dieser Aussetzung sind Mensen und vertraglich-betriebene Caterings ausgenommen, wenn der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden kann. Die Haustürbelieferung von Seiten der Gastronomiebetriebe (wie beispielsweise der Pizzaservice) ist weiterhin erlaubt, sofern sowohl während der Fertigung als auch während des Transports die Hygienemaßnahmen eingehalten werden können. Auch die Gastronomiebetriebe an Tankstellen (z.B. an den Autobahnraststätten) sowie in Bahnhöfen und Krankenhäusern bleiben geöffnet.
     
  2. Auch Banken, Versicherungen, Post sowie Bank- und Versicherungsdienstleistungen, sowie landwirtschaftliche Betriebe und viehwirtschaftlichverarbeitende Betriebe dürfen ihre Tätigkeit unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen weiterhin ausüben.
Auch was die Regelung zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Personen betrifft, so bleibt der Grundsatz, wonach man das Zuhause nur
  • aus Gründen betreffend unvermeidliche Arbeitsanfordernisse;
  • aus gesundheitlichen Gründen;
  • bei Notsituationen (Kauf von Lebensmitteln, usw.); 
​und unter Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung verlassen darf, aufrecht.