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Übersicht zu den neuen Vorsorgebestimmungen betreffend das Coronavirus
12.03.2020
Übersicht zu einigen Bestimmungen des neuen Dekrets, welches eine Reihe von Maßnahmen im Hinblick auf die Handelstätigkeit beinhaltet (Stand zum 12.03.2020):

Die nachfolgenden Bestimmungen treten mit dem heutigen Tag in Kraft und werden bis zum 25. März 2020 Wirksamkeit haben. Diese Bestimmungen müssen in Zusammenhang mit den bereits erlassenen Vorsorgebestimmungen betreffend die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Personen (Mitführen einer Selbsterklärung beim Verlassen des Hauses), den zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand, usw. gelesen werden:
  1. Die Tätigkeit der Detailhandelsbetriebe ist grundsätzlich ausgesetzt, mit Ausnahme von Detailhandelsbetrieben betreffend den Verkauf von Lebensmitteln wie Supermärkte oder Discounter sowie den Verkauf von anderen Grundbedarfsgütern wie beispielsweise Beleuchtungs-, Zeitungs- sowie Hygiene- und Sanitärartikeln. Auch Apotheken und Tankstellen sind von der Aussetzung nicht betroffen und sind somit geöffnet. Die vollständige Übersicht befindet sich im Anhang. In diesen Fällen muss jedoch der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden.
  2. Auch Dienstleistungsbetriebe müssen teilweise ihre Tätigkeit aussetzen:
    1. alle Körperpflegebetriebe (d.h. Friseurbetriebe, Barbiere, Schönheitspfleger) sind verpflichtet die Tätigkeit ab sofort auszusetzen; Wäschereien bleiben weiterhin geöffnet;
    2. die Reinigungs- und Bestattungsinstitute dürfen weiterarbeiten unter Einhaltung der erlassenen Sicherheitsvorkehrungen;
  3. Des Weiteren müssen Gastronomiebetriebe (Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen und Konditoreien) ihre Tätigkeit einstellen. Von dieser Aussetzung sind Mensen und vertraglich-betriebene Caterings ausgenommen, wenn der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden kann.
    Die Haustürbelieferung von Seiten der Gastronomiebetriebe (wie beispielsweise der Pizzaservice) ist weiterhin erlaubt, sofern sowohl während der Fertigung als auch während des Transports die Hygienemaßnahmen eingehalten werden können.
    Auch die Gastronomiebetriebe an Tankstellen (z.B. an den Autobahnraststätten) sowie in Bahnhöfen und Krankenhäusern bleiben geöffnet.
  4. Auch Banken, Versicherungen, Post sowie Bank- und Versicherungsdienstleistungen, sowie landwirtschaftliche Betriebe und viehwirtschaftlichverarbeitende Betriebe dürfen ihre Tätigkeit weiterhin ausüben.
 
Anhang:
  1. Verbrauchermärkte (Ipermercati);
  2. Supermärkte;
  3. Lebensmitteldiscounter;
  4. Minimarket;
  5. Detailhandel für Tiefkühlprodukte;
  6. Detailhandel für Informationsgüter (Computer, Zubehör für Kommunikationsgüter, audiovisive und televisive Kommunikationsgüter, Elektrogüter);
  7. Fachdetailhandel von Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren (ATECO Kodex: 47.2);
  8. Fachdetailhandel für Kraftstoffe;
  9. Fachdetailhandel für Informatik- und Telekommunikationsgeräte (ICT) (ATECO Kodex: 47.4);
  10. Detailhandel für Eisenwaren, Elektro- und Hydraulikmaterial;
  11. Detailhandel für Hygiene- und Sanitärartikel;
  12. Detailhandel für Beleuchtungsmaterial;
  13. Detailhandel von Zeitungen, Magazinen und periodischen Zeitschriften;
  14. Apotheken;
  15. Fachdetailhandel für nicht rezeptpflichtige medizinische Produkte;
  16. Fachdetailhandel für medizinische und orthopädische Produkte;
  17. Fachdetailhandel für Drogerieprodukte;
  18. Fachdetailhandel für kleine Haustiere;
  19. Fachdetailhandel für Fotografieprodukte;
  20. Fachdetailhandel für kompostierbare Güter für den Haushalt und die Heizung;
  21. Fachdetailhandel für Seifen, Shampoos, Abspülmittel und Polierprodukte;
  22. Fachdetailhandel für jegliche Art von Gütern im Internet;
  23. Fachdetailhandel für jegliche Art von Gütern im Fernsehen;
  24. Fachdetailhandel für jegliche Art von Produkten über Korrespondenzmittel wie Radio oder Telefon;
  25. Verkaufsautomaten.