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Verordnung Nr. 69/2020: Was ändert sich?
13.11.2020
Die epidemiologische Situation spitzt sich in unserem Land immer mehr zu und damit auch die Situation in Südtirols Spitälern. Aus diesem Grund war es aus Sicht der Landesregierung an diesem Punkt notwendig, tiefgreifende Entscheidungen zu treffen:
 
Zum einen geht es hierbei darum, soziale Kontakte und Risikosituationen durch eine Verschärfung der Bestimmungen weiter zu vermindern. Zum anderen geht es aber auch darum, mit einer neuen Teststrategie einen Befreiungsschlag zu setzen, um aus dieser reagierenden Position, wieder in eine agierende Position zu kommen. Ab Freitag, 20. November sollen 350.000 Tests landesweit durchgeführt werden. Gemeinsam mit dem Zivilschutz sollen landesweit rund 180 Stützpunkte eingerichtet werden, an denen die Tests an 67 Prozent der Bevölkerung durchgeführt werden. Ziel ist es, Infektionsherde zu identifizieren und Ansteckungsketten zu unterbrechen. Hierzu werden wir euch noch in den nächsten Tagen noch genauer informieren.
 
Zur Rechtslage:
 
Die neue Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 69/2020  gilt vom 14. bis zum 29. November und sieht u.a. folgende Neuerungen vor:
 
Alle wirtschaftlichen Tätigkeiten sind grundsätzlich ausgesetzt. Weiterarbeiten dürfen nur jene, die von dieser allgemeinen Aussetzung ausdrücklich ausgenommen sind. Was die zugelassenen Tätigkeiten betrifft, so gilt, dass grundsätzlich kein Kundenkontakt stattfinden darf, ausgenommen in den sozialen und sozio-sanitären Bereichen und für die Rechts- und Verwaltungsakte, bei welchen das Gesetz die Anwesenheit vorsieht.
 
Des Weiteren müssen zusätzliche Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden:
  • zur Reduzierung der Anzahl an Personen muss die 1/10 Regel angewandt werden;
  • die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen werden verstärkt;
  • es kann nur das Personal eingesetzt werden, das bei vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Screenings teilnimmt.
Welche wirtschaftlichen Tätigkeiten sind nun weiterhin zugelassen? Hier eine Auflistung einiger wichtiger Bereiche:
  • Tätigkeiten, die durch gemäß Verordnung des LH Nr. 68/2020 zugelassen sind.
  • Tätigkeiten, die in Anlage 1 angeführt sind.
  • Tätigkeiten, deren Unterbrechung die Wiederaufnahme der Produktion oder die Lieferung von Produkten, die für systemerhaltende Lieferketten notwendig sind, beeinträchtigen würde.

N.B.: Solche Tätigkeiten können aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann (antrag.dm@pec.prov.bz.it, Formular, welches ab morgen, Samstag, den 14.11.2020 verfügbar ist: LINK) ohne Unterbrechung fortgeführt werden, bis zur allfälligen Aussetzung.
Gewerbliche Tätigkeiten in Betriebsstätten sind auch weiterhin zulässig, wenn sie ausschließlich zur Fertigstellung von bereits bestellten Produkten dienen sowie wenn sie ohne Kundenkontakt und unter Einhaltung der verschärften Sicherheitsmaßnahmen ausgeübt werden.
 
Dienstleistungsberufe sehen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die weitestgehende Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten für alle Tätigkeiten vor, die über Distanz ausgeführt werden können.
 
Auch die Herstellung, der Transport, der Vertrieb und die Lieferung von Medikamenten, Gesundheitstechnologie und medizinischchirurgischen Vorrichtungen sowie von Agrar- und Lebensmittelprodukten ist künftig zulässig.
 
Zudem sind auch weiterhin die Tätigkeiten mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus zugelassen, deren Unterbrechung zu schweren Schäden an der Anlage selbst oder zur Gefahr von Unfällen führt.

 
Was die Baustellen betrifft, so sind diese grundsätzlich geschlossen – mit Ausnahme der folgenden:
  • Bauarbeiten, die nötig sind, um die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung zu gewährleisten, sowie jene von nationalem und europäischem Interesse;
  • Baustellen für öffentliche Infrastrukturen;
  • Baustellen, um von Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen zu sanieren, sowie alle Wartungs- und Installationsarbeiten;
  • Baustellen mit besonderer Dringlichkeit oder strategischer Bedeutung, deren Schließung zu nachweislich relevanten Schäden führt.
N.B.: Solche Baustellen können aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann (antrag.dm@pec.prov.bz.it, Formular, welches ab morgen, Samstag, den 14.11.2020 verfügbar ist: hier) ohne Unterbrechung fortgeführt werden, bis zur allfälligen Aussetzung.
  • Zulässig sind jedenfalls die für die Schließung der Baustellen nötigen Tätigkeiten, sowie jene, um die Baustellen und die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen; ebenso zulässig sind die durch ein einzelnes Unternehmen durchgeführten Eingriffe, bei denen es keinen Kontakt mit Dritten gibt.
Was die Sicherheitsbestimmungen bei Baustellen betrifft, so gelten für diese neben den geltenden Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen sowie den obgenannten Auflagen auch folgende verschärfte Maßnahmen:
  • Reduzierung der sozialen Kontakte durch verpflichtendes Mittagessen auf der Baustelle;
  • Baustellenbesprechungen online oder im Freien mit Schutz der Atemwege und Abstand;
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Personen in den Betriebsautos sowie zur Verkleinerung und Trennung von Arbeitsgruppen;

     
Was die Bildung betrifft, so gilt, dass vom 16. bis zum 22. November 2020 die schulischen und didaktischen Aktivitäten der Schulen aller Schulstufen ausschließlich über Fernunterricht erfolgen. Die pädagogische Arbeit in Präsenz in den Kindergärten und in den Kleinkinderbetreuungsdiensten wird ausschließlich für jene Kategorien gewährleistet, die in der Folge genannt werden. Die schulischen und didaktischen Aktivitäten können für jene Schülerinnen und Schüler der Grundschulen weiterhin in Präsenz erfolgen, deren Eltern oder Vormund in einem der folgenden Bereichen tätig sind und welche keine andere Möglichkeit haben, die Kinder im familiären Umfeld zu betreuen oder keine Formen von flexiblen Modellen der Arbeitszeitgestaltung oder von smart working in Anspruch nehmen können:
  • in den essentiellen Diensten des Gesundheitswesens;
  • soziale und sozio-sanitäre Dienste;
  • bei den Ordnungs- oder Rettungskräften;
  • im öffentlichen Personennahverkehr und im Postdienst;
  • beim Bevölkerungsschutz;
  • im Handel von Lebensmitteln oder Gütern des täglichen Bedarfs;
  • in Apotheken oder Parapharmazien;
  • pädagogische Fachkräfte, Lehrer, Kleinkindbetreuer oder Mitarbeiter*innen für Integration, welche zurzeit pädagogische Begleitung oder Unterricht in Präsenz leisten;
  • Eltern von Kleinkind- Kindergartenoder Grundschulkindern, die sich nachweislich in einer schwierigen sozialen Situation befinden.
Weiters können schulische und didaktische Aktivitäten in Präsenz auch für Kinder und Jugendliche aller Schulstufen und für die Kleinkinderbetreuungsdienste erteilt werden, die Anrecht auf Maßnahmen gemäß Gesetz 104/92 haben oder deren Familie sich in einer schwierigen sozialen Situation befindet, die vom Sozialsprengel begleitet wird.
 

Die Verordnung gibt abschließend auch schon einen Ausblick auf die Zeit nach dem 29. November und zwar, dass die Bestimmungen dieser Verordnung oder einzelner Punkte – auch in Bezug auf einzelne Gemeinden - verlängert werden könnten, falls es die epidemiologische Situation erfordert, oder falls es der Umfang der Beteiligung am Screening auf Landesebene der Expertenkommission nicht ermöglicht, eine Bewertung der epidemiologischen Situation vorzunehmen.