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Verordnung Nr. 69/2020: Was ändert sich?
13.11.2018
Die epidemiologische Situation spitzt sich in unserem Land immer mehr zu und damit auch die Situation in Südtirols Spitälern. Aus diesem Grund war es aus Sicht der Landesregierung an diesem Punkt notwendig, tiefgreifende Entscheidungen zu treffen:
 
Zum einen geht es hierbei darum, soziale Kontakte und Risikosituationen durch eine Verschärfung der Bestimmungen weiter zu vermindern. Zum anderen geht es aber auch darum, mit einer neuen Teststrategie einen Befreiungsschlag zu setzen, um aus dieser reagierenden Position, wieder in eine agierende Position zu kommen. Ab Freitag, 20. November sollen 350.000 Tests landesweit durchgeführt werden. Gemeinsam mit dem Zivilschutz sollen landesweit rund 180 Stützpunkte eingerichtet werden, an denen die Tests an 67 Prozent der Bevölkerung durchgeführt werden. Ziel ist es, Infektionsherde zu identifizieren und Ansteckungsketten zu unterbrechen. Hierzu werden wir euch noch in den nächsten Tagen noch genauer informieren.
 
Zur Rechtslage:
 
Die neue Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 69/2020  gilt vom 14. bis zum 29. November und sieht u.a. folgende Neuerungen vor:
 
Alle wirtschaftlichen Tätigkeiten sind grundsätzlich ausgesetzt. Weiterarbeiten dürfen nur jene, die von dieser allgemeinen Aussetzung ausdrücklich ausgenommen sind. Was die zugelassenen Tätigkeiten betrifft, so gilt, dass grundsätzlich kein Kundenkontakt stattfinden darf, ausgenommen in den sozialen und sozio-sanitären Bereichen und für die Rechts- und Verwaltungsakte, bei welchen das Gesetz die Anwesenheit vorsieht.
 
Des Weiteren müssen zusätzliche Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden:
  • zur Reduzierung der Anzahl an Personen muss die 1/10 Regel angewandt werden;
  • die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen werden verstärkt;
  • es kann nur das Personal eingesetzt werden, das bei vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Screenings teilnimmt.
Welche wirtschaftlichen Tätigkeiten sind nun weiterhin zugelassen? Hier eine Auflistung einiger wichtiger Bereiche:
  • Tätigkeiten, die durch gemäß Verordnung des LH Nr. 68/2020 zugelassen sind.
  • Tätigkeiten, die in Anlage 1 angeführt sind.
  • Tätigkeiten, deren Unterbrechung die Wiederaufnahme der Produktion oder die Lieferung von Produkten, die für systemerhaltende Lieferketten notwendig sind, beeinträchtigen würde.

N.B.: Solche Tätigkeiten können aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann (antrag.dm@pec.prov.bz.it, Formular, welches ab morgen,Samstag, den 14.11.2020 verfügbar ist: http://www.provinz.bz.it/sicherheitzivilschutz/zivilschutz/coronavirusdownloads-dokumente-zumherunterladen.asp)