Html.Raw(tbTexte.getText(171,1))
Topnews
Verordnung Nr. 73/2020: Was ändert sich?
04.12.2020
Heute sind einige Erleichterungen hinsichtlich der Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes aufgrund des COVID-19 in Kraft getreten. Besonders im Hinblick auf die Bewegungsfreiheit und hinsichtlich des Bereichs der Gastronomie und Beherbergung ist es zu bedeutenden Erleichterungen gekommen. Hier ein Überblick zum aktuellen Stand einiger wichtiger Bereiche:
Die Verordnung sieht in Südtirol weiterhin eine allgemeine Maskenpflicht vor. Davon ausgenommen sind auch weiterhin:
  • Personen, die eine sportliche Tätigkeit betreiben;
  • Kinder mit weniger als 6 Jahren;
  • Personen mit Krankheiten oder einer Behinderung, welche mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie jene, welche mit diesen interagieren und sich deshalb in derselben Unvereinbarkeitssituation befinden.
Es gilt auch weiterhin einen allgemeinen Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten.
 
 
Bewegungsfreiheit
Was die Bewegungsfreiheit betrifft, so kann man sich ab heute wieder frei auf dem gesamten Landesgebiet ohne Angabe entsprechender Gründe bewegen. D.h.: Zwischen 5 Uhr morgens und 22.00 Uhr abends kann man sich ohne Eigenerklärung frei bewegen. Zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens des folgenden Tages gilt jedoch eine allgemeine Ausgangssperre und es sind nur jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Umstände der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr – nach dem Arbeitsende – zum eigenen Wohnsitz, oder zu jenem des Partners) begründet sind. Es wird In jedem Fall dringend empfohlen, für den Rest des Tages keine öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel zu benutzen, es sei denn aus Arbeits- oder Studiengründen, aus gesundheitlichen Gründen, Umstände der Notwendigkeit oder zur Ausübung von Tätigkeiten oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die nicht ausgesetzt sind.
 

Handel und Dienstleistungen
  • Jegliche Tätigkeit ist ab heute (04. Dezember 2020) im Zusammenhang mit den Dienstleistungen an der Person unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen gestattet.
  • Einzelhandelstätigkeiten sind grundsätzlich erlaubt. In den Einkaufszentren mit einer Mindestverkaufsfläche von 2500 Quadratmeter, muss ein Sicherheitsdienst vorgesehen werden, welcher die Staffelung der Zutritte gewährleistet, um Menschenansammlungen zu vermeiden.
  • In den Räumlichkeiten der zulässigen Tätigkeiten ist eine Höchstanzahl von 1 Kunde je 10 m² zulässig. In den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 m² sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig. Neben dem zwischenmenschlichen Abstand von mindestens 1 Meter muss auch gewährleistet sein, dass die Zutritte gestaffelt erfolgen und ein längerer Aufenthalt im Lokal als die für den Kauf der Waren erforderliche Zeit verhindert wird.
  • Die Märkte sind unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit geschlossen, mit Ausnahme der Tätigkeiten des ausschließlichen Verkaufs von Lebensmitteln.
 
Was den Bereich der Gastronomie betrifft, so gibt es folgende Änderungen zu den bestehenden Regelungen. Das bedeutet:
  • Die Tätigkeiten der Gastbetriebe sind von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr gestattet.
  • Die Konsumierung am Tisch ist mit maximal 4 Personen pro Tisch zulässig, außer es handelt sich bei allen um zusammenlebende Personen.
  • Der Konsum von Getränken muss ebenfalls auf dem Sitzplatz erfolgen.
  • Ab 18.00 Uhr ist die Konsumierung von Speisen und Getränken im Freien verboten.
  • Die Tätigkeiten der Verabreichung von Speisen und Getränken innerhalb von Beherbergungsbetrieben unterliegen nicht den reduzierten Öffnungszeiten, vorausgesetzt es handelt sich um Dienste zugunsten der Hausgäste.
  • Der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen bleibt von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet.
  • Der Verkauf von Produkten durch Hauszustellung ist von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.
  • Die Aktivitäten der Beherbergungsstrukturen werden unter der Voraussetzung ausgeübt, dass die zwischenmenschlichen Abstände eingehalten werden, wobei in den Gemeinschaftsräumen zwischen den Personen ein Anstand von mindestens einem Meter gewährleistet und die geltenden Protokolle und alle in der Anlage A des Landesgesetzes vom 08.05.2020, Nr. 4 vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden müssen.
 

Was die Bildung betrifft, so gibt es in Kleinkindbetreuungsdiensten, im Kindergarten, in der Grundschule, sowie in der Mittelschule Präsenzunterricht und lediglich in den Oberschulen werden die schulischen und didaktischen Aktivitäten ausschließlich über Fernunterricht erteilt.
  • In den schulischen Einrichtungen mit Präsenzunterricht gilt eine allgemeine Pflicht, einen Schutz der Atemwege zu tragen, und zwar unabhängig vom Personenabstand und ab einem Alter von sechs Jahren.
  • Wichtig: Für Personen mit Krankheiten oder einer Behinderung, welche mit dem Tragen einer Maske unvereinbar sind, sowie für jene, die mit diesen interagieren und sich deshalb in derselben Unvereinbarkeitssituation befinden, muss die Notwendigkeit der Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen mit einem ärztlichen Zeugnis eines Hausarztes oder eines konventionierten Kinderarztes freier Wahl des Gesundheitssystems bescheinigt werden.
  • In den Musikschulen wird der Unterricht ausschließlich einzeln abgehalten.
 
 
Weitere Bestimmungen
  • Alle organisierten öffentlich zugänglichen Veranstaltungen jeglicher Art, einschließlich der kulturellen, der Bildungstätigkeiten, der Veranstaltungen mit Freizeitcharakter und jener sportlicher Art und der Messeveranstaltungen, bleiben ausgesetzt, sowohl an öffentlichen als auch an privaten Orten.
  • Tagungen, Kongresse und andere Veranstaltungen bleiben ausgesetzt, mit Ausnahme jener, die aus der Ferne stattfinden.
  • Auch die öffentlich zugänglichen Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und an anderen öffentlich zugänglichen Orten bleiben ausgesetzt. Die Proben auf professioneller Basis für die Aufführungen und die interne Verwaltungstätigkeit können unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen fortgeführt werden;
  • Die Proben und Aufführungen der Chöre und Musikkapellen bleiben auch ausgesetzt.
  • Der Zugang zu Gotteshäusern erfolgt mit organisatorischen Maßnahmen, welche Ansammlungen von Personen verhindern und den Mindestabstand von einem Meter einhalten.
 
 
Sport
Auch in diesem Bereich hat sich keine große Änderung zur bestehenden Regelung ergeben:
  • Die Tätigkeiten der Turnhallen, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Schwimmzentren und wie auch immer bezeichneten Sportzentren bleiben ausgesetzt.
  • Das organisierte Training ist unabhängig von der Sportdisziplin ausschließlich für Athletinnen und Athleten erlaubt, die an Sportveranstaltungen und -wettkämpfen von nationalem und internationalem Interesse teilnehmen.