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Weitere Neuerungen auf lokaler und staatlicher Ebene (Stand: 07.04.)
07.04.2020
Der Landeshauptmann hat gestern eine neue Verordnung (Verordnung vom 6.4.2020, Nr. 18) unterzeichnet. Diese sieht eine Reihe von Neuerungen vor:
  1. Ab morgen (7.4.2020) gilt die Bürgerpflicht, wonach die gesamte Bevölkerung, die älter als zwei Jahre ist, dazu angehalten ist, die Nase und den Mund mit geeigneten Schutzmitteln zu bedecken und zwar in all jenen Fällen, in denen bei einer Bewegung oder einer erlaubten Tätigkeit außerhalb der eigenen Wohnung die Möglichkeit besteht, mit anderen Personen in Kontakt zu treten. Neu ist hierbei im Besonderen, dass diese Bestimmung bis heute in Form einer Empfehlung formuliert war, während sie nun eine tatsächliche Pflicht darstellt.
  2. Die Verordnung sieht u.a. auch eine Spezifizierung im Hinblick auf den Detailhandel vor und zwar, dass jene Betreiber von Detailhandelsbetrieben, die Lebensmittel und Grundbedarfsgüter verkaufen und auch in Zeiten des Coronavirus offenhalten dürfen, nun auch Schreibwaren und andere Artikel des täglichen Gebrauchs verkaufen können – unter der Voraussetzung, dass der Verkauf dieser Gegenstände gegenüber dem Verkauf der Lebensmittel und Grundbedarfsgüter nur sehr marginal ist.
  3. Auch im Hinblick auf die Gemeindeebene sieht die Verordnung einige Neuerungen vor:
    1. Ab sofort können Kollegialorgane von Gemeinden und Bezirksgemeinschaften ihre Sitzungen per Videokonferenz oder ähnliche Methoden organisieren, auch wenn die Körperschaften selbst über keine entsprechenden Verordnungen verfügen und in Abweichung von den normalerweise anwendbaren Bestimmungen und Vorschriften vorgehen müssten. Zu beachten ist hierbei, dass ein besonderes Augenmerk auf die Identifizierung der Teilnehmer/-innen zu legen, die Einberufung mindestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung zu entsenden und die Sitzung bekanntzumachen ist. Außerdem muss die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungen gewährleistet werden.
    2. Zudem wird den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern die Möglichkeit eingeräumt, ortsspezifisch zu reagieren und gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen einzuführen, welche nicht im Widerspruch zu den geltenden Maßnahmen mit Bezug auf die erlaubte körperliche Aktivität und die persönliche Schutzausrüstung stehen dürfen. Solche Zusatzmaßnahmen sollen die Bürgermeister ergreifen, falls in ihrer Gemeinde die Zahl der Ansteckungen stark steigt, die Bevölkerungsdichte besonders hoch ist oder die Bürger sich nicht an die aktuellen Vorgaben halten. In diesem Fall hätten die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister die Pflicht, diese eventuellen Maßnahmen dem Landeshauptmann und dem Regierungskommissar zur Kenntnisnahme mitteilen.
 
Auch im Hinblick auf die Aussetzung des Unterrichts und die Abhaltung von Abschlussprüfungen in Mittel- und Oberschulen gibt es auf staatlicher Eben eine Neuerung. Es ist hierzu vom Ministerrat ein entsprechendes Dekret unterzeichnet worden. Die definitive Version steht zur Zeit noch nicht zur Verfügung. Trotzdem liegen einige Informationen hierzu vor. Die definitive Version schicken liefern wir euch in jenem Moment nach, in dem die definitive Fassung vorliegt:
  • Wenn die Schule vor dem 18. Mai beginnt, dann finden die Abschlussprüfungen der Mittel- und Oberschulen statt, jedoch aber in einer etwas angepassten Form. Im Falle der Matura würde dies so aussehen: Die Kommission würde nur mit internen Mitgliedern und einem externen Präsidenten besetzt werden. Es gäbe eine erste schriftliche Prüfung, die in der Muttersprache abgehalten würde. Die zweite Prüfung wäre eine fachrichtungsspezifische Prüfung, die von der Kommission vor Ort erstellt würde. Bei der dritten Prüfung würde es sich um die Zweitsprachenprüfung handeln. Auch die Abschlussprüfung der Mittelschulen würde in veränderter bzw. verschlankter Form abgehalten. Die Zulassung zu den Prüfungen wird ohne weitere Voraussetzungen jedenfalls gewährleistet sein.
  • Wenn die Schule nach dem 18. Mai beginnt, dann werden auch Abschlussprüfungen der Mittel- und Oberschule abgehalten werden – in diesem Fall jedoch aber in sehr stark abgeänderter Form. Es würde beispielsweise nur eine einzige mündliche Prüfung abgenommen werden, die in Form eines Maxi-Kolloquiums im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt würde. Die Mitteschulprüfung würde jedoch nicht stattfinden und wäre von einer anderen Bewertungsform ersetzt.
 
Wichtig ist dabei, dass die Abschlussprüfungen jedenfalls volle Gültigkeit haben werden.
 
Alle anderen Schülerinnen und Schüler, die keine Abschlussprüfungen absolvieren müssen, sollen nicht automatisch in die nächsthöhe Klasse versetzt werden. Hier werden Kriterien in die Bewertung miteinfließen, die das Schuljahr und den Fernunterricht betreffen (hat sich ein Schüler/eine Schülerin bemüht, usw.). Wobei der Hinweis, wonach im nächsten Schuljahr evtl. Lernrückstände aufgeholt werden sollen, bereits darauf hindeutet, dass die Zulassung zum nächsten Schuljahr in den allermeisten Fällen nicht gefährdet sein wird.
 
Auch im Hinblick auf die Unterstützung der Unternehmen und Familien ist ein Dekret genehmigt worden, das zurzeit auch noch nicht vorliegt und das wir in den nächsten Tagen noch nachliefern werden.