Html.Raw(tbTexte.getText(171,1))
Topnews
Weitere Verschärfung der persönlichen Bewegungsfreiheit sowie der Handelstätigkeit (Stand: 21.03.)
21.03.2020
Aufgrund des gestern unterzeichneten Ministerialdekrets, das weitere Verschärfungen der persönlichen Bewegungsfreiheit sowie der Handelstätigkeit vorgesehen hat, ist heute eine weitere Verordnung seitens unsere Landeshauptmannes (Verordnung des LH vom 21.3.2020, Nr. 11) unterzeichnet worden, das im Hinblick auf die gestern mitgeteilten Bestimmungen zusätzliche Verschärfungen vorsieht. Aus diesem Grund übermitteln wir euch nun die Übersicht der heute in Südtirol geltenden Bestimmungen:
 
Der Zugang zu Parks, Villen, Spielplätzen sowie zu öffentlichen Gärten und zu Flächen öffentlichen Grüns ist verboten. Des Weiteren ist die Benutzung von öffentlichen Bänken, wo immer gelegen, nicht gestattet. Zudem ist es nicht mehr erlaubt, Spiel- oder Freizeitaktivitäten im Freien auszuüben, wobei die Ausübung von körperlichen Aktivitäten auch weiterhin möglich ist, wenn sie individuell – sprich nicht in Form von Gruppen, unter Einhaltung des zwischenmenschlichen Mindestabstandes von drei Metern und in der Nähe der eigenen Wohnung ausgeübt wird.
 
Des Weiteren sind nun alle Tätigkeiten zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken, mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die an Autobahnen gelegenen sind, die nur Produkte zum Mitnehmen verkaufen können und die außerhalb des Geländes konsumiert werden müssen, geschlossen. Barbetriebe innerhalb von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sind geschlossen. An Sonn- und Feiertagen sind bestimmte Handelstätigkeiten betreffend Lebensmittel geschlossen (siehe Verordnung Anlage 3).
Auch die Rad- und Radtourenwege laut D.L.H. vom 20. September 2007, Nr. 50, sowie die gemeindlichen und übergemeindlichen Radwege sind für den öffentlichen Verkehr geschlossen. Davon ausgenommen sind die Bewegungen, die aufgrund von Arbeitserfordernissen notwendig sind.
 
An Feiertagen und Vorfeiertagen, sowie an den diesen Tagen unmittelbar vorausgehenden oder nachfolgenden Tagen ist es verboten, sich in andere Wohnungen als die Hauptwohnung zu begeben, einschließlich der Zweitwohnungen, welche für Ferienzwecke genutzt werden.