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Zan-Gesetz: Vier Abänderungsanträge von Senatorin Julia Unterberger
21.07.2021
2021-07-21
Die Vorsitzende der Autonomiegruppe, Senatorin Julia Unterberger, hat vier Abänderungsanträge zum so genannten Zan-Gesetz eingebracht.
Der erste Antrag betrifft den Artikel 1 des Gesetzentwurfes; er schlägt gleich zwei Änderungen vor: Vorgesehen wird eine Präambel, welche das Ziel des Gesetzes festschreibt, und zwar jenes, „den größtmöglichen Schutz gegen alle Formen der Diskriminierung aufgrund des biologischen Geschlechts (sesso) und des kulturellen Geschlechts (genere) in all seinen Ausprägungen, sowie der sexuellen Orientierung als unverletzliche Rechte eines jeden Einzelnen und ebenso gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung zu gewährleisten“.
Die zweite Änderung betrifft eine Umformulierung und Zusammenlegung der Textteile zu den Definitionen: Im Vorschlag von Senatorin Julia Unterberger bedeutet "Geschlecht‘ in all seinen verschiedenen Ausprägungen": Jede Empfindung und Äußerung einer Person in Bezug auf sein Geschlecht, auch wenn diese nicht dem biologischen oder meldeamtlichen Geschlecht entspricht und unabhängig von den Erwartungen, die mit dem biologischen und meldeamtlichen Geschlecht verbunden sind.
Der zweite Antrag bezieht sich auf den Artikel 3, welcher einen Erschwerungssgrund einführt und die im Strafgesetzbuch (Art. 604-ter) vorgesehenen Strafen erhöht, wenn die Tat unter Verwendung der sozialen Netzwerke begangen wird.
Der dritte Antrag zielt darauf ab, den Artikel 4 des Zan-Gesetzentwurfes zu streichen: Dieser sieht vor, den Straftatbestand gegenüber der freien Meinungsäußerung zu begrenzen, welche ja bereits in der italienischen Verfassung verankert ist. Der Artikel ist also schlichtweg überflüssig.
Im vierten und letzten Antrag schlägt Senatorin Julia Unterberger betreffend Artikel 7 zur Einführung eines landesweiten Tages gegen Diskriminierung vor, die Präzisierung, dass die Autonomie der Schule bei der Gestaltung des Tages gewährt bleibt, einzufügen.
„Meine Vorschläge zielen darauf ab, eine Vermittlung zwischen den rechten und linken Parteien herbeizuführen, ohne die Prinzipien und Ziele der Gesamtmaßnahme zu wässern“, erklärt Julia Unterberger.
„Auch der Abänderungsantrag meines Kollegen Davide Faraone von Italia Viva zu Artikel 1 ist überzeugend. Daher habe ich auch diesen mitunterzeichnet. Es ist mir ein Anliegen aufzuzeigen, dass es mehrere Möglichkeiten gibt ein Antidiskriminierungsgesetz zu formulieren.
„Mit unseren Vorschlägen bleibt, verglichen mit dem ursprünglichen Text, der Schutz der potentiell von Diskriminierung betroffenen Personen in der Substanz unverändert. Wir haben lediglich nach einem Weg gesucht, um das Gesetz zu retten, und es nicht tausenden Abstimmungen, einschließlich wahrscheinlich mehrerer geheimer mit ungewissem Ausgang, auszusetzen. Dies würde nämlich das Risiko mit sich bringen, dass das Gesetz für immer versenkt wird.“
„Wir dürfen nicht vergessen, dass dieses Gesetz mehrere Personengruppen, darunter auch Frauen und behinderte Menschen vor Hassdelikten schützt. Aus all diesen Gründen ist es sehr wichtig, dass dieses Gesetz verabschiedet wird.“
Der erste Antrag betrifft den Artikel 1 des Gesetzentwurfes; er schlägt gleich zwei Änderungen vor: Vorgesehen wird eine Präambel, welche das Ziel des Gesetzes festschreibt, und zwar jenes, „den größtmöglichen Schutz gegen alle Formen der Diskriminierung aufgrund des biologischen Geschlechts (sesso) und des kulturellen Geschlechts (genere) in all seinen Ausprägungen, sowie der sexuellen Orientierung als unverletzliche Rechte eines jeden Einzelnen und ebenso gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung zu gewährleisten“.
Die zweite Änderung betrifft eine Umformulierung und Zusammenlegung der Textteile zu den Definitionen: Im Vorschlag von Senatorin Julia Unterberger bedeutet "Geschlecht‘ in all seinen verschiedenen Ausprägungen": Jede Empfindung und Äußerung einer Person in Bezug auf sein Geschlecht, auch wenn diese nicht dem biologischen oder meldeamtlichen Geschlecht entspricht und unabhängig von den Erwartungen, die mit dem biologischen und meldeamtlichen Geschlecht verbunden sind.
Der zweite Antrag bezieht sich auf den Artikel 3, welcher einen Erschwerungssgrund einführt und die im Strafgesetzbuch (Art. 604-ter) vorgesehenen Strafen erhöht, wenn die Tat unter Verwendung der sozialen Netzwerke begangen wird.
Der dritte Antrag zielt darauf ab, den Artikel 4 des Zan-Gesetzentwurfes zu streichen: Dieser sieht vor, den Straftatbestand gegenüber der freien Meinungsäußerung zu begrenzen, welche ja bereits in der italienischen Verfassung verankert ist. Der Artikel ist also schlichtweg überflüssig.
Im vierten und letzten Antrag schlägt Senatorin Julia Unterberger betreffend Artikel 7 zur Einführung eines landesweiten Tages gegen Diskriminierung vor, die Präzisierung, dass die Autonomie der Schule bei der Gestaltung des Tages gewährt bleibt, einzufügen.
„Meine Vorschläge zielen darauf ab, eine Vermittlung zwischen den rechten und linken Parteien herbeizuführen, ohne die Prinzipien und Ziele der Gesamtmaßnahme zu wässern“, erklärt Julia Unterberger.
„Auch der Abänderungsantrag meines Kollegen Davide Faraone von Italia Viva zu Artikel 1 ist überzeugend. Daher habe ich auch diesen mitunterzeichnet. Es ist mir ein Anliegen aufzuzeigen, dass es mehrere Möglichkeiten gibt ein Antidiskriminierungsgesetz zu formulieren.
„Mit unseren Vorschlägen bleibt, verglichen mit dem ursprünglichen Text, der Schutz der potentiell von Diskriminierung betroffenen Personen in der Substanz unverändert. Wir haben lediglich nach einem Weg gesucht, um das Gesetz zu retten, und es nicht tausenden Abstimmungen, einschließlich wahrscheinlich mehrerer geheimer mit ungewissem Ausgang, auszusetzen. Dies würde nämlich das Risiko mit sich bringen, dass das Gesetz für immer versenkt wird.“
„Wir dürfen nicht vergessen, dass dieses Gesetz mehrere Personengruppen, darunter auch Frauen und behinderte Menschen vor Hassdelikten schützt. Aus all diesen Gründen ist es sehr wichtig, dass dieses Gesetz verabschiedet wird.“
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