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SVP
Höhere Strafen bei Verletzung der Ausgangsbeschränkungen
24.03.2020
2020-03-24
Dieser Rechtsakt bildet die rechtliche Grundlage dafür, dass der Ministerpräsident bis zum 31. Juli 2020 – sprich bis zum Ende des staatlichen Notstandes – die Möglichkeit hat, jeweils neue Dekrete zu erlassen, die entweder nur Teile Italiens oder aber das gesamte Staatsgebiet betreffen. Diese Dekrete dürfen die Laufzeit von maximal 30 Tagen nicht überschreiten. Auf Grundlage dieses Gesetzesdekrets kann der Ministerpräsident einerseits all jene Einschränkungen, die er in den letzten Tagen im Rahmen von Dekreten erlassen hat, mit der Unterzeichnung weiterer Dekrete verlängern. Hierzu zählen beispielsweise die Verlängerung der Aussetzung des Schulunterrichts und der Handelstätigkeiten wie z.B. des Detailhandels, die Verlängerung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Personen, die Verlängerung der Einschränkungen des Versammlungsrechts und viele weitere Einschränkungen. Andererseits sieht das Gesetzesdekret aber zusätzliche Möglichkeiten zur Einschränkung persönlicher Freiheiten vor. Hierzu zählt beispielsweise die Möglichkeit, wobei das Verlassen der eigenen Wohnung oder des Staatsgebiets verboten werden kann. Zudem ist die Möglichkeit vorgesehen, neben Parks, Spielplätzen, Villen und öffentlichen Gärten auch andere öffentliche Räume zu schließen, wie innerörtliche Straßen.
Des Weiteren sieht das Gesetzesdekret in bestimmten Fällen die Möglichkeit für alle Präsidenten der Regionen sowie der Landeshauptleute vor, begrenzt auf ihr Zuständigkeitsgebiet zusätzliche Einschränkungen zu erlassen.
Zu unterstreichen ist, dass dieses Gesetzesdekret keine unmittelbaren Neuigkeiten hinsichtlich neuer Einschränkungen vorsieht. Vielmehr bildet es die Grundlage für den Katalog von Möglichkeiten, die erst mit der Unterzeichnung weiterer entsprechender Dekrete umgesetzt werden müssen. Ob es zur Unterzeichnung weiterer Dekrete kommen wird, steht auch weiterhin in den Sternen und hängt vom Verlauf der Virussituation zusammen.
Neu ist in jedem Fall aber die Einführung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 400 bis 3.000 Euro, die ab sofort in jenem Fall verhängt wird, in dem die genannten Maßnahmen verletzt werden. Werden die Verletzungen der genannten Maßnahmen mittels eines Fahrzeugs begangen, so ist die Verwaltungsstrafe um ein Drittel erhöht.
Des Weiteren sieht das Gesetzesdekret in bestimmten Fällen die Möglichkeit für alle Präsidenten der Regionen sowie der Landeshauptleute vor, begrenzt auf ihr Zuständigkeitsgebiet zusätzliche Einschränkungen zu erlassen.
Zu unterstreichen ist, dass dieses Gesetzesdekret keine unmittelbaren Neuigkeiten hinsichtlich neuer Einschränkungen vorsieht. Vielmehr bildet es die Grundlage für den Katalog von Möglichkeiten, die erst mit der Unterzeichnung weiterer entsprechender Dekrete umgesetzt werden müssen. Ob es zur Unterzeichnung weiterer Dekrete kommen wird, steht auch weiterhin in den Sternen und hängt vom Verlauf der Virussituation zusammen.
Neu ist in jedem Fall aber die Einführung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 400 bis 3.000 Euro, die ab sofort in jenem Fall verhängt wird, in dem die genannten Maßnahmen verletzt werden. Werden die Verletzungen der genannten Maßnahmen mittels eines Fahrzeugs begangen, so ist die Verwaltungsstrafe um ein Drittel erhöht.
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